Allgemeine Geschäftsbedingungen der Marbelon GmbH Einkauf/Verkauf:

Bundesallee 219, 42103 Wuppertal

 Stand: 01.03.2022

Kontakt: (0202) 384 888 11

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Geltung

  • Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  • Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Angebot und Vertragsabschluss

  • Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  • Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag nebst gegebenenfalls vorhandenen Anlagen, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Der Kaufvertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  • Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  • Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Prüfberichte) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraus- setzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  • Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen An- geboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Mustern, Proben und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände voll- ständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

Preise und Zahlung

  • Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen oder Preislisten aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO.
  • Bei Sukzessivlieferverträgen und Verträgen, nach denen die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, behalten wir uns das Recht vor, den zur Zeit der Lieferung geltenden Tages-/Listenpreis abzurechnen.
  • Der Kaufpreis ist mit Erhalt der Rechnung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, wird der Verkäufer ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Auftraggebers mittels Lastschrift einzuziehen. Der Auftraggeber weist sein Kreditinstitut an, die vom Verkäufer gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug zum nächsten Bankarbeitstag. Drei Tage vor dem Einzug wird der Auftraggeber über den Einzug informiert. Der Auftraggeber sichert zu für die Deckung des Kontos zu sorgen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher kann er innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Dabei gelten die mit seinem Geldinstitut vereinbarten Bedingungen. Die fällige Forderung bleibt auch bei einer Rücklastschrift bestehen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer ist eine Rückbuchung nicht möglich. Kosten, die auf Grund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch den Verkäufer verursacht wurde. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p. a. zu verzinsen. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  • Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungseingang schriftlich widersprochen wird.
  • Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

Lieferung und Lieferzeit

  • Lieferungen erfolgen ab Werk, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
  • Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen (außer bei kippbaren Gütern) unter der Voraussetzung einer mit einem schwerem Lastzug/Sattelzug/Spezialfahrzeug befahrbaren, befestigten Anfuhr Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Auftraggebers/einen durch diesen Beauftragten die Anfuhr Straße und fährt dann insbesondere über Bürgersteige, Zuwege oder Grundstücke, so haftet der Auftraggeber für auftretende Schäden. Ist die Zufahrt zur Abladestelle behindert, erfolgt das Abladen an der Stelle, bis zu der ungehindert angefahren werden kann. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Auftraggeber zu erfolgen. Dem Auftraggeber wird für das Entladen von 20 `Containern eine Zeitschiene von zwei Stunden eingeräumt.
  • Dem Verkäufer bleibt die Berechnung der Anfuhr an dem vom Auftraggeber gewünschten Ort durch Spezialfahrzeuge und die Entladung durch Ladekräne vorbehalten.
  • Mehrkosten der Lieferung, die bei Glätte, Eis und Schneefall entstehen, sowie Mehrkosten, die durch Vorspann- oder Wartezeiten entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet.
  • Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeit- punkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  • Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
  • Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (jedes außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Vertragspartners liegende Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Zugausfälle und Zugverspätungen ( begründet auch durch Einwirkung Dritter), Umleitungen auf Grund von Straßensperrungen) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegen- über dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  • Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt. (9) Eine (Teil-) Rücknahme des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen. (10) Bei Sukzessiv Lieferverträgen bleiben dem Verkäufer Zwischenverkäufe an Dritte vorbehalten.

• Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

  • Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  • Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
  • Der Gefahrübergang richtet sich nach den Incoterms, die in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Der Verkäufer ist berechtigt bei Annahmeverzug des Auftraggebers Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.
  • Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Des Weiteren trägt der Auftraggeber folgende Nebenkosten: die gesetzliche Mehrwertsteuer, eventuell entstehende Anschlussgebühren, Wiege- und Standgelder, Hafen-, Ufer- und Liegegelder, Kosten für amtliche Eichaufnahme sowie während des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben oder tarifliche Kleinwasser- und Katastrophenzuschläge.
  • Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  • Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist, der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung zehn Werktage vergangen sind und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
  • Der Verkäufer nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind für einen maximalen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferdatum Paletten und Transport – Bags sowie Gitterboxen. Diese sind von dem Auftraggeber frachtfrei beim Verkäufer anzuliefern. Der Auftraggeber hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

Gewährleistung, Sachmängel

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe; ist der Auftraggeber ein Verbraucher zwei Jahre ab Übergabe.
  • Bei mineralischen Roh- und Baustoffen, wie auch bei Beton- und Natursteinmaterialien bzw. -waren, sind Toleranzen der farblichen, biologischen, strukturellen, chemischen und physikalischen Eigenschaften vorgegeben und unvermeidlich (beispielsweise Quarzadern im Gestein, Farbveränderungen auf Betonoberflächen auf Grund von Oxidationen). Hierzu gehören auch korrosionsbedingte Farbveränderungen von Natursteinmaterialien, wie UV bedingte Aufhellungen. Zudem neigen Schichten- und Sedimentgesteine wie Porphyr, Grauwacke, Sandstein und Quarzite im Allgemeinen zum Auf- spalten. Außerdem sind Materialabmessungen und -ergiebigkeiten als Richt- und Erfahrungswerte zu verstehen. Zudem bestehen auf Grund des Transportes Schwankungen in den jeweiligen Liefermengen bis zu 5 %. Sämtliche vorgenannte Abweichungen begründen daher keinen Mangel i.S.v. § 434 BGB. Etwaige vertraglich vereinbarte Garantien bleiben insoweit aber vorbehalten.
  • Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten und vor einer weiteren Verwendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferten Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht unverzüglich nach Ablieferung und vor Einbau eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen zutage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher gelten offensichtliche Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen (bezogen auf die Absendung der Anzeige) nach Ablieferung und vor Einbau eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich verdeckter Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber, der Unternehmer ist, genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.
  • Die beanstandete Ware ist getrennt und kostenfrei zu lagern. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängel- rüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  • Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Für die Lieferung des Ersatzes durch den Verkäufer ist auch eine solche Frist angemessen, die schon zur Lieferung des ursprünglichen Gegenstandes benötigt wurde. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  • Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  • Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
  • Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Eine Änderung des Liefergegenstandes liegt schon dann vor, wenn der ursprüngliche Zustand nicht mehr besteht, z.B. dem Liefergegenstand chemische Substanzen zugefügt werden oder er imprägniert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  • Beim Verkauf von gebrauchtem Material oder gebrauchter Ware sind solche Mängel ausgeschlossen, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar sind. Insbesondere begründet eine mögliche Verschmutzung von bis zu 5 % pro Mengeneinheit keine Gewährleistungsansprüche.
  • Die Regelung des § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bleibt unberührt.

• Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  • Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
  • Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, die Freiheit des Liefergegenstands von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  • Soweit der Verkäufer gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  • Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  • Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  • Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware; ist der Auftraggeber ein Verbraucher zwei Jahre ab Übergabe. Dies gilt nicht in dem Fall, dass der Verkäufer selbst oder seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfe schuldhaft das Leben, den Körper oder die Gesundheit verletzt haben, sowie wenn der Verkäufer selbst oder seine Organe, gesetzlichen Vertreter oder Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn sonstige Erfüllungsgehilfen des Verkäufers vorsätzlich gehandelt haben.

• Eigentumsvorbehalt

  • Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
  • Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  • Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
  • Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§ 8 (10)) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  • Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  • Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungs- halber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  • Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.
  • Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer. (10) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

• Schlussbestimmungen

  • Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers der Firmensitz des Verkäufers oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch das für den Geschäftssitz des Verkäufers zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  • Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Hinweis: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln